Ratgeber
Umzugsratgeber: Fristen, Behörden, Organisation
Ein Umzug besteht aus drei Strängen, die unabhängig voneinander laufen: dem Mietvertrag, den Behörden und Verträgen, und dem Transport selbst. Nur zwei davon haben feste Fristen — die Kündigung der alten Wohnung nach § 573c BGB und die Anmeldung am neuen Wohnort nach § 17 BMG. Alles andere richtet sich nach diesen beiden Daten.
Dieser Ratgeber sortiert die Aufgaben nach diesen drei Strängen. Den Umzug selbst führen wir nicht aus: Wir nehmen Ihre Anfrage entgegen und geben sie an einen passenden Fachbetrieb weiter, der Ihr Gebiet bedient. Für Sie ist das kostenlos.
Die drei Fristen, die wirklich laufen
Vieles an einem Umzug ist Organisation und lässt sich verschieben. Diese drei Fristen nicht — sie stehen im Gesetz und beginnen ohne Zutun.
| Frist | Was sie verlangt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Kündigung der Mietwohnung | Spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats. | § 573c Abs. 1 BGB |
| Anmeldung am neuen Wohnort | Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde. | § 17 Abs. 1 BMG |
| Ansprüche nach der Wohnungsrückgabe | Ansprüche der Vermieterseite wegen Veränderung oder Verschlechterung verjähren in sechs Monaten ab Rückgabe. | § 548 Abs. 1 BGB |
Die erste Frist bestimmt, wann Sie ausziehen können. Die zweite beginnt erst mit dem Einzug. Die dritte läuft, nachdem alles vorbei ist — und sie ist der Grund, Übergabeprotokoll und Fotos aufzubewahren.
Quelle: §§ 548, 573c BGB, § 17 BMG · Stand Rechtsstand September 2026
Welche Zeile beschreibt Ihren Umzug?
Kostenlose Anfrage stellenDie drei Stränge eines Umzugs
Der erste Strang ist der Mietvertrag. Er entscheidet über den frühestmöglichen Auszugstag, über Renovierung und über die Rückgabe der Wohnung. Er wird nicht schneller, wenn der Umzugstermin drängt — deshalb steht er am Anfang jeder Planung und nicht am Ende.
Der zweite Strang sind Behörden und Verträge: Meldebehörde, Energieversorger, Telekommunikation, Versicherungen, Bank, Kfz-Zulassung. Der größere Teil davon lässt sich erst erledigen, wenn die neue Anschrift feststeht, und ein Teil erst nach dem Einzug. Was hier vergessen wird, meldet sich später von selbst — etwa über eine Rechnung, die an die falsche Adresse ging.
Der dritte Strang ist der Transport. Er ist der sichtbarste und der einzige, für den man jemanden beauftragen kann. Sein Umfang folgt aus dem Volumen des Hausrats, aus den beiden Gebäuden und aus der Entfernung — nicht aus dem Kalender.
Gilt das auch für Ihren Umzug?
Kostenlose Anfrage stellenWas in diesem Ratgeber steht
Siebzehn Seiten, sortiert nach dem Zeitpunkt, an dem die Frage auftaucht:
Vor dem Auszug4 Seiten
- Die Wohnung kündigenDer erste Schritt, weil seine Frist alle weiteren Termine bestimmt: Frist, Form und Inhalt des Schreibens.
- Einen Umzug planenDer Zeitplan bis zum Umzugstag und der Ablauf des Tages selbst.
- Die UmzugschecklisteDieselben Aufgaben zum Abhaken, in sechs Phasen geordnet.
- Wie viele Umzugskartons Sie brauchenWie sich die Menge aus dem Volumen ergibt, welcher Kartontyp wofür gedacht ist und wie gepackt wird.
Behörden und Verträge5 Seiten
- Den Wohnsitz ummeldenDie einzige Frist, die erst nach dem Einzug beginnt — mit den Unterlagen, die die Meldebehörde verlangt.
- Wen Sie bei der Adressänderung informierenWelche Stellen die neue Anschrift selbst erfahren müssen, weil die Anmeldung sie nicht weitergibt.
- Der NachsendeauftragWas die Umleitung der Post leistet und warum sie die Adressänderung nur überbrückt.
- Strom und Gas ummeldenZählerstände, Mitnahme oder Kündigung des Liefervertrags und die Anmeldung der neuen Entnahmestelle.
- Den Internetanschluss mitnehmenDer Anspruch aus § 60 TKG, die Rufnummer und die Frage, woran der Schalttermin hängt.
Mietrecht2 Seiten
Wenn etwas schiefgeht2 Seiten
Besondere Lagen3 Seiten
- Umziehen mit KindernSchulwechsel, Kita-Platz und die Ummeldungen, die für Kinder zusätzlich anstehen.
- Umziehen mit Katze oder HundWo das Tier am Umzugstag bleibt, wie der Transport gesichert wird und welche Meldungen danach folgen.
- Sonderurlaub für den UmzugOb für den Umzugstag bezahlte Arbeitsbefreiung zusteht — und wo im eigenen Vertrag das steht.
- Wohnungsgeberbestätigung
- Die schriftliche oder elektronische Bestätigung des Wohnungsgebers über den Einzug, die bei der Anmeldung bei der Meldebehörde vorzulegen ist.
- Sie enthält den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der einziehenden Personen. Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung überlässt — das ist die Vermieterseite oder eine von ihr beauftragte Verwaltung. Ohne diese Bestätigung ist die Anmeldung nicht vollständig, und der Termin bei der Meldebehörde bringt nichts.
Quelle: § 19 BMG · Stand Rechtsstand September 2026
Wer wofür zuständig ist
Bei einem Umzug reden mehrere Stellen mit, und keine davon ist für das Ganze zuständig. Diese Aufteilung erspart die Rückfrage an der falschen Stelle.
| Aufgabe | Zuständig | Was Sie beitragen |
|---|---|---|
| Mietverhältnis beenden | Sie selbst gegenüber der Vermieterseite | Schriftliche Kündigung, Nachweis über den Zugang |
| Wohnung zurückgeben | Beide Seiten gemeinsam | Geräumte Wohnung, Übergabeprotokoll, Zählerstände |
| Anmeldung am neuen Wohnort | Meldebehörde der neuen Gemeinde | Ausweisdokumente und Wohnungsgeberbestätigung |
| Post an die neue Anschrift leiten | Das Postunternehmen | Nachsendeauftrag, rechtzeitig vor dem Auszug |
| Verträge auf die neue Anschrift stellen | Jeder Vertragspartner einzeln | Eigene Mitteilung — die Meldebehörde erledigt das nicht |
| Hausrat transportieren | Der beauftragte Umzugsbetrieb oder Sie selbst | Zugang, Stellplatz für den Wagen, gepackte Kartons |
Betrifft Sie das?
Kostenlose Anfrage stellenHäufige Fragen
Womit fängt man bei einem Umzug an?
Der erste Schritt ist die Kündigung der alten Wohnung, weil sie die längste Frist hat und alle weiteren Termine bestimmt. Nach § 573c Abs. 1 BGB endet ein Wohnraummietverhältnis bei einer Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats mit Ablauf des übernächsten Monats. Erst wenn dieses Datum feststeht, lassen sich Umzugstermin, Übergabe und Anmeldung sinnvoll planen.
Welche Fristen sind beim Umzug gesetzlich vorgeschrieben?
Gesetzlich vorgeschrieben sind die Kündigungsfrist des Mietvertrags nach § 573c BGB und die Anmeldung bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug nach § 17 Abs. 1 BMG. Dazu kommt die Verjährungsfrist von sechs Monaten für Ansprüche nach der Wohnungsrückgabe nach § 548 Abs. 1 BGB. Alle übrigen Termine eines Umzugs sind Organisation und frei wählbar.
Erfahren Ämter und Vertragspartner den Umzug automatisch?
Die Anmeldung bei der Meldebehörde ersetzt die Mitteilung an Vertragspartner nicht. Bank, Versicherung, Energieversorger, Telekommunikationsanbieter, Arbeitgeber und Abonnements erfahren den Wohnungswechsel nur, wenn Sie ihn selbst melden. Welche Stellen das im Einzelnen sind, steht in der Übersicht zur Adressänderung.
Was kostet die Anfrage über dieses Portal?
Die Anfrage über dieses Portal ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Vergütet werden wir von den Fachbetrieben, an die wir weitergeben — Ihre Anfrage geht an einen von ihnen und an niemanden sonst. Aus der Anfrage entsteht kein Auftrag; ob Sie beauftragen, entscheiden Sie nach dem Angebot.
Sie beschreiben den Umzug einmal — den passenden Fachbetrieb suchen wir.
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