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Umzug Fachbetriebe

Mietrecht

Wohnung kündigen: Frist und Form beim Umzug

Für die Mieterseite einer Wohnung gilt nach § 573c Abs. 1 BGB eine Kündigungsfrist von drei Monaten: Geht die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zu, endet das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats. Ein Grund muss dafür nicht genannt werden. Die Kündigung bedarf nach § 568 Abs. 1 BGB der schriftlichen Form — eine E-Mail genügt nicht.

Diese Seite erklärt Frist, Form und Inhalt des Kündigungsschreibens und die Sonderfälle, in denen etwas anderes gilt. Der Auszugstermin, der sich daraus ergibt, ist zugleich der Rahmen für den Umzug: Wir geben Ihre Anfrage an einen passenden Fachbetrieb weiter, der Ihr Gebiet bedient.

Kündigungsfrist bei Wohnraum
Die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende des Mietverhältnisses — für die Mieterseite nach § 573c Abs. 1 BGB drei Monate, gerechnet ab dem Monat, in dem die Kündigung spätestens am dritten Werktag zugeht.
Maßgeblich ist der Zugang bei der Gegenseite, nicht das Datum auf dem Schreiben und nicht der Tag der Aufgabe zur Post. Geht die Kündigung später als am dritten Werktag zu, verschiebt sich das Ende um einen weiteren Monat. Eine zum Nachteil der Mieterseite abweichende Vereinbarung ist nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam — eine längere Frist im Formularvertrag bindet Sie also nicht.

Quelle: § 573c BGB · Stand Rechtsstand September 2026

Was in das Kündigungsschreiben gehört

Kurz, vollständig und ohne Begründung — ein Grund ist bei der Kündigung durch die Mieterseite nicht erforderlich:

  • Ihr Name und die vollständige Anschrift der gekündigten Wohnung, einschließlich Lage im Haus.
  • Name und Anschrift aller Personen, an die sich die Kündigung richtet.
  • Ein eindeutiger Kündigungssatz — dass das Mietverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Termin gekündigt wird.
  • Der von Ihnen errechnete Endtermin, ergänzt um den Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.
  • Die Bitte um schriftliche Bestätigung des Kündigungseingangs und des Endtermins.
  • Datum und die eigenhändige Unterschrift jeder im Mietvertrag genannten Mietpartei.
  • Auf Wunsch ein Vorschlag für den Übergabetermin — er gehört nicht zur Kündigung, spart aber ein Schreiben.

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Wer kündigt — und was dann gilt

Die Drei-Monats-Frist gilt für die Mieterseite. Für die andere Richtung und für besondere Vertragsarten gelten eigene Regeln.

FallWas giltFundstelle
Mieterseite kündigt ordentlichDrei Monate; Zugang spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats. Kein Grund erforderlich§ 573c Abs. 1 BGB
Vermieterseite kündigt ordentlichNur bei berechtigtem Interesse; die Frist verlängert sich nach fünf und nach acht Jahren seit Überlassung um jeweils drei Monate§§ 573, 573c Abs. 1 BGB
Längere Frist im Mietvertrag vereinbartZum Nachteil der Mieterseite abweichende Vereinbarungen sind unwirksam§ 573c Abs. 4 BGB
ZeitmietvertragEndet mit Zeitablauf; eine ordentliche Kündigung ist während der Laufzeit grundsätzlich ausgeschlossen. Zulässig ist die Befristung nur aus den im Gesetz genannten Gründen§ 575 BGB
Beide Seiten sind sich einigAufhebungsvertrag — das Mietverhältnis endet zu dem vereinbarten Zeitpunkt, unabhängig von der FristVertragsfreiheit; schriftlich festhalten

Quelle: §§ 573, 573c, 575 BGB · Stand Rechtsstand September 2026

Die Kündigung sicher zustellen

Die Frist hängt am Zugang. Wer den Zugang nicht belegen kann, hat im Streitfall nicht gekündigt — deshalb ist dieser Teil wichtiger als die Formulierung.

  1. 1. Frühzeitig absenden

    Rechnen Sie den Zugang so, dass die Kündigung zu Beginn des Monats vorliegt, nicht am dritten Werktag selbst. Das schafft Puffer für Postlaufzeiten und für die Frage, welche Tage als Werktage zählen.

  2. 2. Alle Mietparteien unterschreiben lassen

    Jede im Mietvertrag genannte Person unterschreibt im Original. Wer nicht vor Ort ist, kann eine schriftliche Vollmacht erteilen — diese gehört dann im Original zum Schreiben.

  3. 3. Eine Kopie für sich behalten

    Vor dem Abschicken fotografieren oder kopieren, samt Unterschriften. Ohne Kopie lässt sich später nicht zeigen, was zugegangen ist.

  4. 4. Zugang nachweisbar machen

    Persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung, Einwurf durch eine Zeugin oder einen Zeugen mit Vermerk über Datum und Uhrzeit, oder ein Versandweg mit Nachweis. Entscheidend ist, dass der Zugang belegbar bleibt.

  5. 5. Bestätigung anfordern

    Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung des Endtermins. Weicht die Gegenseite von Ihrer Rechnung ab, klärt sich das jetzt und nicht drei Monate später.

  6. 6. Übergabe terminieren

    Legen Sie den Übergabetermin auf einen Tag nach dem Umzug und vor dem Mietende — damit bleibt Zeit für Reinigung und für kleine Arbeiten in der leeren Wohnung.

Was nach der Kündigung folgt

Mit dem Endtermin steht die Reihenfolge des Umzugs fest: Umzugstag davor, Reinigung dazwischen, Übergabe zuletzt. Wer den Umzugstag auf den letzten Miettag legt, hat keinen Puffer — und der Puffer ist der einzige Teil des Plans, der wirklich hilft.

Zur Wohnung selbst stellt sich dann die Frage, was zurückzubauen und zu renovieren ist. Das entscheidet der Mietvertrag und nicht die Gewohnheit; unwirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen sind ein eigenes Thema und lohnen den Blick, bevor gestrichen wird.

Der letzte Schritt ist die Übergabe mit Protokoll: Zählerstände, Schlüsselzahl, Mängel, Unterschriften. Ab der Rückgabe läuft die Frist des § 548 Abs. 1 BGB, innerhalb derer Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren — sechs Monate. Bis dahin gehören Protokoll und Fotos aufbewahrt.

Quelle: § 548 BGB · Stand Rechtsstand September 2026

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Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist für eine Mietwohnung?

Für die Mieterseite beträgt die Kündigungsfrist nach § 573c Abs. 1 BGB drei Monate: Geht die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zu, endet das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats. Eine im Vertrag vereinbarte längere Frist ist nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam, soweit sie die Mieterseite benachteiligt.

Muss die Kündigung schriftlich erfolgen?

Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bedarf nach § 568 Abs. 1 BGB der schriftlichen Form, also eines eigenhändig unterschriebenen Schreibens. E-Mail, Textnachricht oder ein eingescanntes Dokument genügen nicht. Sind mehrere Personen Mietpartei, müssen alle unterschreiben, und die Kündigung ist an alle Personen auf Vermieterseite zu richten.

Muss man die Kündigung der Wohnung begründen?

Die Mieterseite kann ein Wohnraummietverhältnis ordentlich kündigen, ohne einen Grund anzugeben. Ein berechtigtes Interesse muss nur die Vermieterseite darlegen, wenn sie kündigt — das verlangt § 573 BGB. Eine Begründung im eigenen Kündigungsschreiben ist daher nicht nötig und kann weggelassen werden.

Ab wann läuft die Kündigungsfrist?

Die Frist läuft ab dem Zugang der Kündigung bei der Gegenseite, nicht ab dem Datum auf dem Schreiben und nicht ab der Aufgabe zur Post. Geht die Kündigung nach dem dritten Werktag eines Monats zu, verschiebt sich das Vertragsende um einen weiteren Monat. Deshalb wird der Zugang nachweisbar gestaltet — durch Empfangsbestätigung, Zeugen oder einen Versandweg mit Nachweis.

Kann man mit einem Nachmieter früher aus dem Vertrag?

Ein gesetzlicher Anspruch, mit Stellung eines Nachmieters vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, besteht nicht. Eine vorzeitige Beendigung ist Verhandlungssache und wird als Aufhebungsvertrag schriftlich festgehalten, mit Endtermin und einer Regelung zur Miete bis dahin. Enthält der Mietvertrag eine Nachmieterklausel, richtet sich die Sache nach deren Inhalt.

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