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Umzug Fachbetriebe

Familie

Umzug mit Kindern: Schule, Kita, Eingewöhnung

Beim Umzug mit Kindern kommen drei Aufgaben zu den üblichen hinzu: die Abmeldung an der bisherigen Schule oder Kita, die Anmeldung am neuen Wohnort und die Adressänderung bei den Stellen, die Leistungen für das Kind erbringen. Zuständig für die Schule sind die Schulaufsicht und der Schulträger des neuen Wohnorts.

Das Schulrecht ist Landesrecht: Verfahren, Zeitpunkte und Zuständigkeiten unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. Diese Seite ordnet die Schritte und nennt die Unterlagen, nach denen gefragt wird. Die verbindliche Auskunft gibt das Schulamt oder die Schule vor Ort.

Schuleinzugsbereich
Das Gebiet, dessen Kinder einer bestimmten Schule zugewiesen sind. Wo ein Einzugsbereich gilt, entscheidet die Wohnadresse darüber, welche Schule zuständig ist.
Ob es Einzugsbereiche gibt und wie streng sie gelten, regelt jedes Bundesland selbst; teils bestehen sie nur für Grundschulen, teils gar nicht. Für den Umzug ist das die erste Frage, weil sie die Reihenfolge bestimmt: Steht die neue Adresse fest, steht damit auch die zuständige Schule fest — oder es beginnt ein Antragsverfahren, das Zeit braucht.

Die Reihenfolge, wenn die neue Adresse feststeht

Der Schulplatz hängt an der Adresse, und die Abmeldung an der alten Schule hängt am Schulplatz. Deshalb beginnt die Kette am neuen Wohnort und nicht am alten.

  1. 1. Zuständige Stelle am neuen Wohnort fragen

    Schulamt oder Schulträger nennen die zuständige Schule und das Verfahren. Diese Auskunft ist kostenlos und geht auch telefonisch.

  2. 2. Kontakt zur neuen Schule aufnehmen

    Ein Termin im Sekretariat klärt, welche Unterlagen gebraucht werden und ob ein Aufnahmegespräch vorgesehen ist.

  3. 3. Aufnahme schriftlich bestätigen lassen

    Erst die Zusage der neuen Schule, dann die Abmeldung an der bisherigen — sonst entsteht eine Lücke, die niemand braucht.

  4. 4. An der bisherigen Schule abmelden

    Die Schule stellt eine Abmeldebescheinigung aus und gibt die Unterlagen heraus, die die neue Schule anfordert.

  5. 5. Kita-Platz am neuen Wohnort beantragen

    Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe am neuen Wohnort. Die Anmeldung läuft über die Stadt oder Gemeinde und über die Einrichtung selbst.

  6. 6. Wohnsitz ummelden und Adressen ändern

    Nach dem Einzug wird der Wohnsitz bei der Meldebehörde gemeldet; danach folgen Familienkasse, Krankenkasse und die übrigen Stellen.

Sie sind an der Stelle, an der der Ablauf beginnt.

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Wer wofür zuständig ist

Die Tabelle sortiert nach Aufgabe, nicht nach Amt. Welche Bezeichnung die Stelle vor Ort trägt, ist von Land zu Land verschieden.

AufgabeZuständige StelleWas gebraucht wird
Zuständige Schule klärenSchulamt oder Schulträger am neuen WohnortNeue Anschrift, Geburtsdatum und bisherige Klassenstufe des Kindes
Schulplatz zusagen lassenDie aufnehmende SchuleLetzte Zeugnisse, Nachweis der neuen Anschrift, Ausweis oder Geburtsurkunde
Von der bisherigen Schule abmeldenDie bisherige SchuleAngabe der aufnehmenden Schule und des Wechseldatums
Kita-Platz beantragenÖrtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Stadt oder GemeindeAnmeldung, Nachweis der neuen Anschrift, Nachweis über Masernimmunität
Kindergeld weiterlaufen lassenFamilienkasseAdressänderung mit Kindergeldnummer
Krankenversicherung und KinderarztKrankenkasse, bisherige und neue PraxisAdressänderung, Übergabe der Unterlagen an die neue Praxis

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Der Kita-Platz zieht nicht mit

Ein Kita-Platz ist an die Einrichtung gebunden. Er geht bei einem Umzug nicht auf eine andere Einrichtung über, auch nicht innerhalb derselben Stadt — am neuen Wohnort beginnt ein neues Anmeldeverfahren.

Der Anspruch selbst besteht unabhängig davon: Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Verpflichtet ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe — also der am neuen Wohnort.

Praktisch heißt das: Die Anmeldung am neuen Ort gehört an den Anfang der Planung und nicht ans Ende. Wie lange ein Verfahren dauert und wie die Plätze vergeben werden, unterscheidet sich von Kommune zu Kommune; verbindlich ist die Auskunft der Stadt oder Gemeinde.

Quelle: § 24 SGB VIII · Stand Rechtsstand September 2026

Unterlagen, nach denen die neue Schule fragt

Welche Papiere verlangt werden, legt die Schule beziehungsweise das Landesrecht fest. Diese Liste deckt die üblichen Anforderungen ab und lässt sich vorab zusammenstellen:

  • Die letzten beiden Zeugnisse und, falls vorhanden, ein aktueller Lernstandsbericht.
  • Die Abmeldebescheinigung der bisherigen Schule.
  • Geburtsurkunde oder Kinderreisepass, bei älteren Kindern der Personalausweis.
  • Ein Nachweis über die neue Anschrift, etwa die Meldebestätigung oder der Mietvertrag.
  • Der Nachweis über Masernimmunität, den § 20 IfSG für Gemeinschaftseinrichtungen verlangt.
  • Angaben zu Wahlpflichtfächern und zur bisherigen Fremdsprachenfolge — sie entscheiden über die Einstufung.

Quelle: § 20 IfSG (Nachweis der Masernimmunität für Gemeinschaftseinrichtungen) · Stand Rechtsstand September 2026

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Was am Umzugstag hilft

Vorschläge, keine Regeln — jede Familie kennt ihre eigenen Abläufe besser als eine Ratgeberseite:

  • Eine Kiste mit den Sachen, die das Kind am Abend braucht, getrennt packen und selbst transportieren.
  • Das Kinderzimmer in der neuen Wohnung zuerst einräumen, damit ein fertiger Raum existiert.
  • Betreuung für den Umzugstag klären, wenn Türen offen stehen und Möbel getragen werden.
  • Kartons des Kindes gemeinsam beschriften — was selbst gepackt wurde, wird schneller wiedergefunden.
  • Adresse und Telefonnummer der neuen Wohnung notieren und dem Kind mitgeben.

Häufige Fragen

Wann muss ein Kind an der neuen Schule angemeldet werden?

Die Anmeldung an der neuen Schule erfolgt, sobald die neue Anschrift feststeht — Verfahren und Zeitpunkte legt das Schulrecht des Bundeslandes fest. Sinnvoll ist die Reihenfolge, zuerst die Aufnahme an der neuen Schule bestätigen zu lassen und erst danach an der bisherigen abzumelden. Die verbindliche Auskunft gibt das Schulamt am neuen Wohnort.

Wer entscheidet, welche Schule mein Kind besucht?

Die zuständige Schule ergibt sich aus dem Schulrecht des Bundeslandes und, wo es Einzugsbereiche gibt, aus der Wohnadresse. Der Besuch einer anderen Schule ist vielerorts über einen Antrag möglich, über den die Schulaufsicht entscheidet. Bei weiterführenden Schulen kommt die Schulform hinzu, für die das Land eigene Übergangsregeln vorsieht.

Bleibt der Kita-Platz beim Umzug erhalten?

Ein Kita-Platz ist an die Einrichtung gebunden und geht bei einem Umzug nicht auf eine andere über. Am neuen Wohnort ist eine neue Anmeldung nötig; der Anspruch nach § 24 SGB VIII richtet sich dann gegen den dortigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Vergabe der Plätze regelt jede Kommune selbst.

Welche Unterlagen braucht die neue Schule?

Die neue Schule fragt üblicherweise nach den letzten Zeugnissen, der Abmeldebescheinigung der bisherigen Schule, einem Ausweisdokument des Kindes und einem Nachweis der neuen Anschrift. Für Gemeinschaftseinrichtungen kommt der Nachweis über Masernimmunität nach § 20 IfSG hinzu. Welche Unterlagen im Einzelnen verlangt werden, sagt Ihnen das Sekretariat vorab.

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