Behörden
Wohnsitz ummelden: Frist, Unterlagen, Bußgeld
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach § 17 Abs. 1 BMG innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Die Frist beginnt mit dem Einzug, nicht mit dem Mietvertragsbeginn und nicht mit dem Umzugstag. Zuständig ist die Meldebehörde der neuen Gemeinde; eine gesonderte Abmeldung am alten Wohnort ist beim Umzug innerhalb Deutschlands nicht nötig.
Diese Seite nennt die Unterlagen, die Sie mitbringen, erklärt die Wohnungsgeberbestätigung und die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnung. Für den Umzug selbst: Wir geben Ihre Anfrage an einen passenden Fachbetrieb weiter, der Ihr Gebiet bedient.
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung an die Meldebehörde, dass eine Wohnung bezogen wurde — innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug, unter Vorlage eines Ausweisdokuments und der Wohnungsgeberbestätigung.
- Umgangssprachlich heißt der Vorgang „ummelden“, im Gesetz heißt er Anmeldung. Der Unterschied ist mehr als sprachlich: Beim Umzug innerhalb Deutschlands melden Sie sich nur am neuen Ort an, und die neue Meldebehörde verständigt die alte. Eine Abmeldung ist nach § 17 Abs. 2 BMG nur zu erklären, wenn aus einer Wohnung ausgezogen wird und keine neue Wohnung im Inland bezogen wird — der Fall beim Wegzug ins Ausland.
Quelle: § 17 BMG · Stand Rechtsstand September 2026
Anmelden, ummelden, abmelden
Drei Wörter für drei verschiedene Fälle. Welcher davon Ihrer ist, entscheidet, wohin Sie gehen und was Sie mitbringen.
| Fall | Was zu tun ist | Wo |
|---|---|---|
| Umzug innerhalb derselben Gemeinde | Anmeldung der neuen Wohnung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug | Meldebehörde der Gemeinde |
| Umzug in eine andere Gemeinde in Deutschland | Anmeldung am neuen Wohnort innerhalb von zwei Wochen; keine gesonderte Abmeldung am alten Ort | Meldebehörde der neuen Gemeinde |
| Zusätzliche Wohnung neben der bisherigen | Anmeldung der weiteren Wohnung und Erklärung, welche die Hauptwohnung ist | Meldebehörde der Gemeinde der neuen Wohnung |
| Wegzug ins Ausland ohne Wohnung im Inland | Abmeldung nach § 17 Abs. 2 BMG | Meldebehörde der bisherigen Gemeinde |
Für die Anmeldung gilt in allen Fällen dieselbe Frist von zwei Wochen ab Einzug. Ob die Meldebehörde einen Termin verlangt oder ob ein elektronisches Verfahren angeboten wird, ist örtlich verschieden — das steht auf der Seite Ihrer Gemeinde.
Quelle: § 17 BMG · Stand Rechtsstand September 2026

Was Sie mitbringen
Diese Unterlagen werden bei der Anmeldung verlangt. Fehlt eine davon, bringt der Termin nichts:
- Personalausweis oder ReisepassFür jede Person, die angemeldet wird, auch für Kinder.
- WohnungsgeberbestätigungVom Wohnungsgeber, nach § 19 BMG.
- MeldeformularAusgefüllt, soweit Ihre Gemeinde es vorab bereitstellt.
- GeburtsurkundeBei der Anmeldung von Kindern, wenn die Meldebehörde sie verlangt.
- Vollmacht und Ausweis der bevollmächtigten PersonWenn jemand anderes die Anmeldung für Sie vornimmt.
- Angabe der HauptwohnungBei mehreren Wohnungen: welche davon die vorwiegend benutzte ist.
Quelle: §§ 17, 19 BMG · Stand Rechtsstand September 2026
- Hauptwohnung
- Bei mehreren Wohnungen im Inland die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
- Die Unterscheidung ist keine Formalie: An die Hauptwohnung knüpfen Wahlrecht, Zuständigkeit von Behörden und in manchen Gemeinden eine Zweitwohnungsteuer an. Welche Wohnung vorwiegend benutzt wird, richtet sich nach dem tatsächlichen Aufenthalt; bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Personen, die nicht dauernd getrennt leben, stellt das Gesetz auf die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie ab. Im Zweifel entscheidet die Meldebehörde.
Quelle: § 22 BMG · Stand Rechtsstand September 2026
Was die Anmeldung erledigt — und was nicht
Bei der Anmeldung wird die Anschrift auf Personalausweis und Reisepass geändert; bringen Sie beide Dokumente deshalb mit, auch wenn Sie nur eines zur Identifizierung bräuchten. Ein neuer Ausweis ist dafür nicht erforderlich.
Nicht erledigt sind damit Ihre Verträge. Bank, Versicherungen, Energieversorger, Telekommunikationsanbieter, Arbeitgeber, Vereine und Abonnements erfahren den Wohnungswechsel nicht über die Meldebehörde, sondern nur von Ihnen. Wer sich darauf verlässt, merkt es an der ersten Rechnung, die nicht ankommt.
Ebenfalls eigenständig zu erledigen ist die Änderung der Anschrift in den Fahrzeugpapieren: Nach § 13 FZV sind Änderungen der Halteranschrift der Zulassungsbehörde mitzuteilen. Das ist ein eigener Vorgang bei einer eigenen Behörde und nicht Teil der Anmeldung.
Quelle: § 13 FZV · Stand Rechtsstand September 2026
Gilt das auch für Ihren Umzug?
Kostenlose Anfrage stellenHäufige Fragen
Wie lange hat man Zeit, sich nach dem Umzug umzumelden?
Die Anmeldung bei der Meldebehörde muss nach § 17 Abs. 1 BMG innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen. Maßgeblich ist der tatsächliche Einzug in die neue Wohnung, nicht der Beginn des Mietvertrags und nicht der Umzugstag. Zuständig ist die Meldebehörde der neuen Gemeinde.
Muss man sich am alten Wohnort abmelden?
Beim Umzug innerhalb Deutschlands ist keine gesonderte Abmeldung am alten Wohnort nötig; die Anmeldung am neuen Ort genügt. Eine Abmeldung ist nach § 17 Abs. 2 BMG nur zu erklären, wenn aus einer Wohnung ausgezogen wird und keine neue Wohnung im Inland bezogen wird — also insbesondere beim Wegzug ins Ausland.
Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung und wer stellt sie aus?
Die Wohnungsgeberbestätigung ist die schriftliche oder elektronische Bestätigung des Einzugs, die nach § 19 BMG bei der Anmeldung vorzulegen ist. Ausgestellt wird sie vom Wohnungsgeber, also von der Vermieterseite oder einer beauftragten Verwaltung. Wer als Eigentümer in die eigene Wohnung zieht, bestätigt den Einzug selbst; der Mietvertrag allein reicht als Nachweis nicht aus.
Was passiert, wenn man sich zu spät ummeldet?
Eine verspätete Anmeldung ist nach § 54 BMG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden; das Höchstmaß setzt die Vorschrift, die Höhe im Einzelfall die Behörde. Die Anmeldung wird dadurch nicht entbehrlich — sie ist so bald wie möglich nachzuholen.
Welche Unterlagen braucht man für die Ummeldung?
Für die Anmeldung werden ein Personalausweis oder Reisepass jeder anzumeldenden Person und die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG benötigt, dazu das Meldeformular der Gemeinde. Wird eine andere Person mit der Anmeldung beauftragt, kommt eine schriftliche Vollmacht hinzu. Ob ein Termin nötig ist oder ein elektronisches Verfahren angeboten wird, regelt die jeweilige Gemeinde.
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