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Umzug Fachbetriebe

Steuer

Umzugskosten von der Steuer absetzen

Ob ein Umzug steuerlich zählt, entscheidet sein Anlass. Ist er beruflich veranlasst, gehören die Kosten zu den Werbungskosten nach § 9 EStG; ist er privat veranlasst, bleibt der Abzug der Arbeitskosten für die Umzugsdienstleistung nach § 35a EStG.

Beide Wege haben dieselbe Grundlage: eine Rechnung, die die Leistungen einzeln ausweist. Was darauf stehen muss und welcher Weg zu welchem Anlass gehört, steht auf dieser Seite — mit der jeweiligen Vorschrift daneben.

Beruflich veranlasster Umzug
Ein Umzug, dessen Anlass im Arbeitsverhältnis liegt und nicht in der privaten Lebensführung — etwa der Antritt einer neuen Stelle, eine Versetzung, der Bezug einer Dienstwohnung oder ein Wohnungswechsel, der den täglichen Weg zur Arbeit erheblich verkürzt.
Die Unterscheidung ist die Weiche der ganzen Seite: Nur beim beruflichen Anlass sind die Umzugskosten Werbungskosten und damit in voller Höhe abziehbar. Beim privaten Anlass bleibt der begrenzte Abzug nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen. Steuerlich anerkannt wird der Anlass, den Sie belegen können — der Arbeitsvertrag, die Versetzungsverfügung oder die Bescheinigung des Arbeitgebers gehören deshalb zu den Unterlagen.

Quelle: § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (Werbungskosten) · Stand Rechtsstand September 2026

Welcher Weg zu welchem Anlass gehört

Die Tabelle sortiert nach dem Anlass des Umzugs, nicht nach der Höhe der Rechnung. Der Anlass bestimmt die Vorschrift, und die Vorschrift bestimmt, was überhaupt abziehbar ist.

Anlass des UmzugsVorschriftWas dem Grunde nach zählt
Neue Stelle, Versetzung, erheblich kürzerer Arbeitsweg§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG — WerbungskostenTransport, Fahrten, doppelte Miete im Übergang, Maklerkosten für die Mietwohnung, sonstige Umzugsauslagen
Zweiter Haushalt am Beschäftigungsort§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG — doppelte HaushaltsführungUmzug in die Zweitwohnung, Unterkunftskosten im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrags, Fahrten zwischen beiden Wohnungen
Privater Wohnungswechsel ohne beruflichen Bezug§ 35a Abs. 2 EStG — haushaltsnahe DienstleistungenArbeitskosten der Umzugsfirma, nicht das Material und nicht die Fahrzeugkosten
Umzug eines Betriebs oder einer selbstständigen Tätigkeit§ 4 Abs. 4 EStG — BetriebsausgabenDie betrieblich veranlassten Kosten, getrennt von privatem Umzugsgut

Die Spalte „Was dem Grunde nach zählt“ nennt die Posten, die die jeweilige Vorschrift erfasst. Ob sie in Ihrem Fall in voller Höhe anerkannt werden, entscheidet das Finanzamt anhand Ihrer Nachweise.

Quelle: EStG in der geltenden Fassung · Stand Rechtsstand September 2026

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Der beruflich veranlasste Umzug

Beim beruflichen Anlass sind die Umzugskosten Werbungskosten und mindern das zu versteuernde Einkommen in voller Höhe. Erfasst sind die Beförderung des Umzugsguts, die Fahrten zur Wohnungssuche und zum Umzugstag, die Mietzahlung für die alte Wohnung nach dem Auszug bis zum Ende der Kündigungsfrist und die Maklerkosten für die neue Mietwohnung.

Nicht erfasst ist alles, was den Wert der neuen Wohnung erhöht: neue Möbel, neue Vorhänge, eine Renovierung im neuen Zuhause. Die Maklerkosten für ein gekauftes Objekt gehören zu den Anschaffungsnebenkosten und nicht zu den Umzugskosten.

Sonderfall Fahrzeitverkürzung: Verkürzt ein Umzug den täglichen Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erheblich, kann er auch ohne Stellenwechsel beruflich veranlasst sein. Maßgeblich ist die Zeitersparnis, nicht die Entfernung. Halten Sie den Weg vorher und nachher schriftlich fest, bevor Sie umziehen.

Quelle: § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG · Stand Rechtsstand September 2026

Gilt das auch für Ihren Umzug?

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Die Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugsauslagen

Neben den einzeln belegten Kosten steht bei einem beruflichen Umzug eine Pauschale für die sogenannten sonstigen Umzugsauslagen. Damit sind die vielen kleinen Positionen gemeint, für die niemand Belege sammelt: das Ummelden, das Umschreiben von Papieren, der Anschluss von Geräten, das Ändern von Vorhängen.

Die Höhe richtet sich nach den Beträgen, die für Bundesbedienstete nach dem Bundesumzugskostengesetz gelten; sie wird fortgeschrieben und ändert sich zum Stichtag der jeweiligen Anpassung. Für welchen Umzug welcher Betrag gilt, entscheidet der Tag, an dem der Umzug abgeschlossen ist — also der Tag des Einzugs, nicht der Tag der Beauftragung.

Wer höhere sonstige Auslagen hatte, kann sie statt der Pauschale einzeln nachweisen. Beides zusammen geht nicht. Die Beförderungskosten selbst — also die Rechnung der Umzugsfirma — stehen außerhalb dieser Pauschale und werden zusätzlich angesetzt.

Quelle: § 10 BUKG in Verbindung mit den vom Bundesministerium der Finanzen fortgeschriebenen Höchstbeträgen · Stand Rechtsstand September 2026

Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn jemand außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und zusätzlich am Beschäftigungsort wohnt. Dann sind der Umzug in die Zweitwohnung, die notwendigen Unterkunftskosten und die Familienheimfahrten abziehbar.

Für die Unterkunft im Inland setzt das Gesetz eine Obergrenze: Angesetzt werden die tatsächlichen Aufwendungen, höchstens 1.000 Euro im Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Der Umzug in die Zweitwohnung zählt daneben als eigener Posten und wird nicht auf diese Grenze angerechnet.

Endet die doppelte Haushaltsführung, ist auch der Rückumzug beruflich veranlasst. Der Anlass sieht dann nach einem privaten aus, ist es aber nicht.

Quelle: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG · Stand Rechtsstand September 2026

Ihre Lage steht hier nicht dabei?

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Der private Umzug: § 35a EStG

Ohne beruflichen Anlass bleibt der Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen. Er beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr, und wird direkt von der Steuerschuld abgezogen statt vom Einkommen (§ 35a Abs. 2 EStG).

Begünstigt ist ausschließlich der Arbeitsanteil. Material, Umzugskartons und der reine Fahrzeugpreis zählen nicht mit. Deshalb ist die Aufteilung auf der Rechnung keine Formsache: Steht dort eine Gesamtsumme ohne Aufteilung, fehlt die Grundlage für den Abzug.

Zwei formale Voraussetzungen kommen hinzu, und beide sind zwingend: Es muss eine Rechnung vorliegen, und der Betrag muss unbar auf das Konto des Betriebs gezahlt worden sein (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Barzahlung am Umzugstag schließt den Abzug aus, auch mit Quittung.

Quelle: § 35a Abs. 2 und Abs. 5 EStG · Stand Rechtsstand September 2026

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Was Sie aufheben sollten

Diese Unterlagen entstehen beim Umzug ohnehin. Wer sie erst bei der Steuererklärung sucht, sucht sie ein Jahr später:

  • Die Rechnung des Umzugsbetriebs mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten.
  • Den Kontoauszug oder Überweisungsbeleg zu dieser Rechnung — die Barzahlung ist beim Abzug nach § 35a EStG nicht heilbar.
  • Den Arbeitsvertrag, die Versetzungsverfügung oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers zum Anlass des Umzugs.
  • Mietvertrag alt und neu, dazu die Kündigung mit Datum — sie belegt die Übergangszeit mit doppelter Miete.
  • Belege über Fahrten zur Wohnungsbesichtigung und zum Umzugstag.
  • Bei erheblicher Fahrzeitverkürzung: die Aufzeichnung des Arbeitswegs vor und nach dem Umzug.

Häufige Fragen

Kann ich Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Umzugskosten sind abziehbar, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist — dann als Werbungskosten nach § 9 EStG in voller Höhe. Bei einem privaten Umzug bleibt der Abzug von 20 Prozent der Arbeitskosten nach § 35a Abs. 2 EStG, begrenzt auf einen Jahreshöchstbetrag. Beide Wege verlangen eine Rechnung, die die Arbeitskosten gesondert ausweist.

Wann gilt ein Umzug als beruflich veranlasst?

Beruflich veranlasst ist ein Umzug, dessen Anlass im Arbeitsverhältnis liegt: ein Stellenantritt, eine Versetzung, der Bezug einer Dienstwohnung oder eine erhebliche Verkürzung des täglichen Arbeitswegs. Der private Wunsch nach einer größeren Wohnung genügt nicht. Nachgewiesen wird der Anlass mit dem Arbeitsvertrag, der Versetzungsverfügung oder einer Bescheinigung des Arbeitgebers.

Was ist die Umzugskostenpauschale?

Die Umzugskostenpauschale deckt bei einem beruflichen Umzug die sonstigen Umzugsauslagen ab, für die niemand Einzelbelege sammelt — Ummeldungen, Anschlüsse, kleinere Anpassungen. Ihre Höhe folgt den Beträgen des Bundesumzugskostengesetzes und wird fortgeschrieben; maßgeblich ist der Tag, an dem der Umzug abgeschlossen ist. Die Rechnung der Umzugsfirma steht daneben und wird zusätzlich angesetzt.

Darf ich die Umzugsfirma bar bezahlen?

Für den Abzug nach § 35a EStG muss der Rechnungsbetrag unbar auf das Konto des Betriebs gezahlt werden; eine Barzahlung schließt den Abzug aus, auch wenn eine Quittung vorliegt. Bei einem beruflich veranlassten Umzug ist die Zahlungsart nicht vorgeschrieben, die Rechnung und der Zahlungsnachweis werden aber ebenfalls verlangt. Überweisen ist deshalb in beiden Fällen der sichere Weg.

Zählen Umzugskartons und Verpackungsmaterial mit?

Material zählt nur beim beruflich veranlassten Umzug mit, weil dort die gesamten Umzugskosten Werbungskosten sind. Beim Abzug nach § 35a EStG ist ausschließlich der Arbeitsanteil begünstigt — Kartons, Folie und Decken bleiben außen vor. Lassen Sie sich Arbeitszeit, Fahrzeug und Material auf der Rechnung getrennt ausweisen.

Sie beschreiben den Umzug einmal — den passenden Fachbetrieb suchen wir.

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