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Umzug Fachbetriebe

Pflegekasse

Zuschuss der Pflegekasse zum Umzug

Die Pflegekasse zahlt keinen Umzug als solchen. Sie bezuschusst Maßnahmen, die das individuelle Wohnumfeld verbessern — und dazu kann der Wechsel in eine Wohnung gehören, in der die häusliche Pflege überhaupt erst möglich oder deutlich leichter wird. Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 4 SGB XI.

Entschieden wird über die Maßnahme, nicht über den Wohnungswechsel. Diese Seite erklärt, worauf die Kasse dabei sieht, welche Unterlagen der Antrag braucht und in welcher Reihenfolge die Schritte sinnvoll sind.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahme
Eine Veränderung an der Wohnung oder am Wohnumfeld, die die häusliche Pflege ermöglicht, sie erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellt.
Der Begriff ist auf die Wirkung bezogen und nicht auf ein bestimmtes Gewerk. Deshalb fallen darunter der bodengleiche Duschplatz und die Türverbreiterung ebenso wie ein Umzug in eine Wohnung, die diese Anforderungen bereits erfüllt. Die Kasse prüft, ob die Maßnahme die genannte Wirkung hat — nicht, ob sie handwerklich oder logistisch erbracht wird.

Quelle: § 40 Abs. 4 SGB XI · Stand Rechtsstand September 2026

Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad

Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI setzt voraus, dass für die Person, um deren Wohnumfeld es geht, ein Pflegegrad festgestellt ist und die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet. Zuständig ist die Pflegekasse bei der Krankenkasse dieser Person; bei privater Pflegepflichtversicherung tritt das dortige Unternehmen an ihre Stelle.

Die Kasse entscheidet über den konkreten Antrag. Es gibt keinen Katalog, in dem „Umzug“ als Maßnahme aufgeführt wäre — begründet wird deshalb über die Wirkung: Welche baulichen Gegebenheiten der bisherigen Wohnung stehen der Pflege entgegen, und welche Gegebenheiten der neuen Wohnung beseitigen genau dieses Hindernis.

Je konkreter diese Gegenüberstellung ist, desto belastbarer ist der Antrag. Stufen ohne Handlauf, eine Türbreite, die einen Rollator nicht durchlässt, ein Bad im Halbgeschoss — das sind prüfbare Eigenschaften der Wohnung. Ein Satz über den Gesundheitszustand ersetzt sie nicht.

Quelle: § 40 Abs. 4 SGB XI · Stand Rechtsstand September 2026

Gilt das auch für Ihren Umzug?

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Wer wofür zuständig ist

Bei einem Umzug mit Pflegebezug laufen mehrere Zuständigkeiten nebeneinander. Wer sie trennt, spart sich Rückfragen — und bekommt schneller eine Entscheidung.

FrageZuständige StelleWas dort eingereicht wird
Zuschuss für die wohnumfeldverbessernde MaßnahmePflegekasse der pflegebedürftigen PersonAntrag mit Beschreibung der Maßnahme, Begründung der Wirkung und Kostenvoranschlag
Bauliche Veränderung in einer MietwohnungVermieterin oder VermieterAntrag auf Zustimmung; die Zustimmung gehört zu den Unterlagen der Kasse
Durchführung des UmzugsUmzugsbetriebKostenvoranschlag mit getrennten Positionen für Transport, Montage und Zusatzleistungen
Weitere Kostenübernahme, wenn die Pflegekasse nicht zuständig istSozialamt oder Jobcenter, je nach LeistungsbezugAntrag auf Kostenübernahme vor Abschluss des neuen Mietvertrags

Die Tabelle ordnet die Wege. Welche Stelle in Ihrem Fall zuerst entscheiden muss, hängt davon ab, woran der Umzug sonst scheitern würde — die Kasse prüft die Maßnahme, nicht die Finanzierung des gesamten Umzugs.

Welche Zeile beschreibt Ihren Umzug?

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Der Antrag in fünf Schritten

Die Reihenfolge ist der eigentliche Inhalt dieses Abschnitts: Ein Antrag, der nach der Rechnung gestellt wird, hat es schwerer als einer, der vor der Beauftragung vorliegt.

  1. 1. Maßnahme beschreiben

    Halten Sie schriftlich fest, welche Eigenschaft der bisherigen Wohnung der häuslichen Pflege entgegensteht und welche Eigenschaft der neuen Wohnung das aufhebt. Fotos von Schwelle, Türbreite und Bad helfen mehr als jede Formulierung.

  2. 2. Kostenvoranschläge einholen

    Die Kasse braucht eine nachvollziehbare Kostengrundlage. Ein Voranschlag mit getrennten Positionen ist dafür brauchbar, eine Pauschalsumme kaum. Holen Sie mehr als einen ein.

  3. 3. Antrag stellen, bevor beauftragt wird

    Reichen Sie den Antrag mit Beschreibung, Begründung und Voranschlägen bei der Pflegekasse ein und warten Sie die Entscheidung ab. Wer vorher beauftragt, verhandelt später über eine Maßnahme, die bereits abgeschlossen ist.

  4. 4. Zustimmung der Vermieterseite einholen

    Sind bauliche Anpassungen in der neuen Wohnung Teil der Maßnahme, gehört die schriftliche Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters zu den Unterlagen. Klären Sie zugleich, was beim Auszug zurückzubauen ist.

  5. 5. Bescheid abwarten, dann beauftragen

    Lassen Sie sich die Entscheidung schriftlich geben. Erst danach werden Umzug und Anpassungen beauftragt; die Rechnungen reichen Sie so ein, wie der Bescheid es vorgibt.

Was in den Kostenvoranschlag gehört

Ein Voranschlag, der diese Punkte trennt, lässt sich von der Kasse Position für Position prüfen — und von Ihnen mit einem zweiten Angebot vergleichen:

  • Transport des Umzugsguts, getrennt nach Arbeitszeit, Fahrzeug und Material.
  • Ab- und Aufbau der Möbel, wenn er beauftragt wird.
  • Trageweg, Etage und Aufzug an beiden Adressen — sie bestimmen den Aufwand stärker als die Wohnfläche.
  • Zusatzleistungen einzeln: Packservice, Auspacken, Küchenmontage, Halteverbotszone.
  • Die Anpassungen in der neuen Wohnung als eigener Posten, nicht in der Umzugssumme versteckt.
  • Ein Ansprechpartner mit Telefonnummer für Rückfragen der Kasse.

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Was der Zuschuss nicht ist

Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist keine allgemeine Umzugskostenübernahme. Er knüpft an die Verbesserung des Wohnumfelds an; ein Wohnungswechsel aus anderen Gründen fällt nicht darunter, auch wenn er nachvollziehbar ist.

Er ist auch keine Leistung für den Einzug in eine vollstationäre Einrichtung: Dort geht es nicht mehr um häusliche Pflege, und die Kostenfragen laufen über andere Stellen. Wenn ein Wechsel in eine Einrichtung ansteht, ist die Zuständigkeitsfrage eine andere — und sie gehört geklärt, bevor Verträge unterschrieben werden.

Und er ist keine Vorleistung: Die Kasse entscheidet über den Antrag, sie beauftragt niemanden. Vertragspartner des Umzugs bleibt der Betrieb, den Sie beauftragen.

Häufige Fragen

Zahlt die Pflegekasse einen Umzug?

Die Pflegekasse bezuschusst Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds, und dazu kann ein Umzug gehören, wenn er die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert. Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 4 SGB XI. Entschieden wird über die Maßnahme im Einzelfall, nicht über den Wohnungswechsel als solchen.

Wie hoch ist der Zuschuss der Pflegekasse?

Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Er ist an die Maßnahme gebunden und nicht an ein Kalenderjahr; ändert sich die Pflegesituation erheblich, kommt eine weitere Maßnahme in Betracht. Leben mehrere anspruchsberechtigte Personen zusammen, ist der Zuschuss für die gemeinsame Maßnahme insgesamt begrenzt.

Muss der Antrag vor dem Umzug gestellt werden?

Der Antrag gehört vor die Beauftragung. Die Pflegekasse entscheidet über eine geplante Maßnahme anhand von Beschreibung, Begründung und Kostenvoranschlag; ist der Umzug bereits ausgeführt, fehlt dieser Entscheidungsgegenstand. Warten Sie den schriftlichen Bescheid ab, bevor Sie einen Betrieb beauftragen.

Welche Unterlagen braucht die Pflegekasse?

Die Kasse braucht eine Beschreibung der Maßnahme, eine Begründung ihrer Wirkung auf die häusliche Pflege und mindestens einen Kostenvoranschlag mit einzeln ausgewiesenen Positionen. Bei baulichen Anpassungen in einer Mietwohnung kommt die schriftliche Zustimmung der Vermieterseite hinzu. Fotos der baulichen Hindernisse machen die Begründung prüfbar.

Sie beschreiben den Umzug einmal — den passenden Fachbetrieb suchen wir.

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